Recht

Haftpflichtschaden
Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten. Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.Hiervon klar zu unterscheiden sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.

Kaskoschaden

Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schaden-ersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

Totalschaden
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Total-schaden) oder dem Geschädigten nicht zumutbar ist (unechter Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in ein Anspruch aus Geldersatz.Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.

Nutzungsausfall
Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit eines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemißt sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann aus Nutzungs-ausfallentschädigungstabellen entnommen werden.

Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für sein eigenes Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage. Der Wiederbeschaffungswert ist stets die Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte auf Basis eines Totalschadens abrechnet.

Restwert
Zur Definition des Restwertes hat der BGH entschieden, daß der Geschädigte die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muß der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.

Wertminderung (merkantiler Minderwert)
Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, daß ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden.Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Die früher geltende Regel, wonach nach dem 5. Betriebsjahr bzw. einer Laufleistung von mehr als 100.000 km ein auszugleichender Minderwert zum Ansatz kam, ist zwischenzeitlich überholt. In der Praxis kann bei bestimmten Voraussetzungen über diese Grenze hinaus vom Sachverständigen auch ein merkantiler Minderwert ausgewiesen werden.